Die laufende Erbrechtsrevision
Die Welt der Gesetze unterlag in den vergangenen 100 Jahren einem starken Wandel. Heute gehört es schon zum Alltag der Bevölkerung, dass sie sich über wesentliche Gesetzesänderungen informieren muss. Die Gründe dafür sind vielfältig. Natürlich gehören u.a. die Globalisierung und auch die Veränderung der Bevölkerung und deren Wertvorstellungen dazu, wie z.B. die «Ehe für alle» schön aufzeigt.
Allerdings finden wir, dass einer der Hauptantriebe in der Tendenz besteht, jeden noch so kleinen Lebensbereich und Geschäftsbereich zu regulieren und dass dieser seine Spitze insbesondere in der Geschäftstätigkeit immer mehr erreicht. Ein weiterer Hauptantrieb ist das Thema Haftungsminimierung. Vor dreissig Jahren mussten beispielsweise bei einem längeren Spitalaufenthalt ein paar Formulare ausgefüllt werden. Heute müssen bereits bei einem kurzen Besuch für eine Bildaufnahme zahlreiche Formulare unterzeichnet oder ausgefüllt und unterzeichnet werden. Der Papierkrieg ist so enorm, dass einem in der Zeit, in welcher man die Formulare unterzeichnen muss, überhaupt nicht genug Zeit bleibt, um zu lesen was man unterschreibt. Es sind sogar so viele Formulare, dass nicht immer an alle gedacht wird. Neulich berichtete ein Manager, dass im Moment wo man sich auf der Sachebene auf einen Deal geeinigt habe, die Schwierigkeiten erst beginnen. Dann nämlich, wenn die Juristen den Deal so in einen Vertrag kleiden, dass die Sachebene die getroffenen Abmachungen nicht mehr wiedererkennt.
Ein weiteres Beispiel sind die Webseiten von Unternehmen. Während früher oft nicht einmal AGB’s aufgeschaltet wurden, finden sich heute AGB, Datenschutzerklärungen und weitere für den Laien schwer verständliche Unterlagen auf der Webseite. Plötzlich gibt es Datenschutzbeauftragte in Unternehmen und vielfältige Pflichten in Zusammenhang mit der Verarbeitung von Personendaten. Zum Schutz von Individuen und Unternehmen sind solche Regulierungen einerseits zu begrüssen. Andererseits bewirken diese, dass sich die Gesetze immer mehr zu einem unübersichtlichen, undurchdringlichen Urwald verdichten, der sowohl im Privatleben als auch im Geschäftsleben dafür sorgt, dass wir einen grossen Teil unserer Zeit und Ressourcen darauf verwenden müssen. Die Wichtigkeit der Bürokratie ist so hoch und derart komplex, dass sie unsere Ressourcen für die eigentliche Arbeit bzw. unseren Blick für das wirklich Wesentliche immer mehr beeinträchtigen.
Vor diesem Hintergrund haben wir uns überlegt, diese und die nächsten Beiträge einer Serie «Gesetzesänderungen» zu widmen und anschliessend wieder mit den Beiträgen zum Unternehmertum weiterzufahren. Wir beginnen mit dem Erbrecht. Anschliessend fahren wir mit der Datenschutzgesetzgebung fort und beenden die Serie mit der Aktienrechtsrevision.
Den ausführlichen Artikel, welcher weitere Neuerungen berücksichtigt, finden Sie unter «www.aanot.ch» unter «Wirtschaftraum – Teil 10».
Diese Fragen werden im Beitrag beantwortet:
1. Weshalb wird das Erbrecht nach so langer Zeit erheblich revidiert?
2. Wie erfolgt diese umfassende Revision?
3. Was wurde aus der vom Bundesrat für die faktische Lebenspartnerschaft geplante Härtefallregelung?
4. Was sind die wichtigsten Revisionspunkte der ersten Etappe per 01.01.2023?
5. Weshalb muss man über diese Änderungen informiert sein?
6. Was versteht man unter dem gesetzlichen Erbteil und dem Pflichtteil?
7. Welche Auswirkungen hat die aktuelle Erbrechtsrevision auf die Pflichtteile?
8. Welche Veränderung bringt die Erbrechtsrevision in Bezug auf die Nutzniessung nach Art. 473 ZGB mit sich?
9. Was bedeuten diese Änderungen für bereits bestehende Verfügungen von Todes wegen?
1. Weshalb wird das Erbrecht nach so langer Zeit erheblich revidiert?
Das Verständnis bezüglich der Rolle der Frau oder darüber, was eine Familie ist, um zwei Beispiele zu nennen, ist heute ein ganz anderes als zur Zeit als das Schweizerische Zivilgesetzbuch eingeführt wurde. Dazu gehört auch sie Schaffung der Möglichkeit der eingetragenen Partnerschaft, die nun durch die Ehe für alle per 01. Juli 2022 abgelöst wird. Es wurden seither auch weitere familienrechtliche Themen diskutiert. Aufgrund der Wandlung des Familienbildes in unserer Gesellschaft wurden nicht nur familienrechtliche und namensrechtliche Anpassungen notwendig, sondern auch erbrechtliche.
Die daraus erfolgte Modernisierung des Erbrechts ist nun daran, gesetzlich eingeführt zu werden. Übergangsbestimmungen gibt es nicht. Es gilt das Todestagprinzip, und zwar bezüglich der Erben und des Erbgangs. Dieses bedeutet, dass dasjenige Recht auf den Erbfall anzuwenden ist, das im Todeszeitpunkt in Kraft war.
Wichtig zu wissen ist, dass nach altem Recht erstellte Verfügungen von Todes wegen ihre Gültigkeit behalten, sich ihre Anfechtung bei einem Erbfall ab dem 01.01.2023 jedoch nach neuem Recht richtet.
Wir bitten Sie zu beachten, dass sämtliche nachfolgenden Ausführungen über Ehegatten grundsätzlich gleichermassen für eingetragene Partnerschaften gelten und diejenigen zur Vorschlagsbeteiligung (Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung) auch in Bezug auf das Gesamtgut (Güterstand der Gütergemeinschaft) gelten.
2. Wie erfolgt diese umfassende Revision?
Die Revision erfolgt in drei Etappen.
Etappe Nr. 1: Diese betrifft insbesondere das Pflichtteilsrecht, ehegüterrechtliche und erbrechtliche Aspekte im Scheidungs- bzw. Auflösungsverfahren, die Nutzniessung nach Art. 473 ZGB, die Vorschlags- bzw. Gesamtgutszuweisung, die Bindungswirkung beim Erbvertrag, die Vorsorge und die Herabsetzung. Diese Etappe tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Etappe Nr. 2: Diese Etappe befasst sich namentlich mit Informationsrechten der Erben, dem audiovisuellen Nottestament, Massnahmen gegen Erbschleicherei und die Aufsicht über den Willensvollstrecker. Die Verabschiedung der Botschaft durch den Bundesrat wird voraussichtlich im Jahr 2023 erfolgen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist noch nicht klar.
Etappe Nr. 3: In einem dritten Teil geht es um die erbrechtliche Unternehmensnachfolge. Diese soll erleichtert werden. Auch aus diesem Grund wird das Pflichtteilsrecht in der ersten Etappe modernisiert.
3. Was wurde aus der vom Bundesrat für die faktische Lebenspartnerschaft geplante Härtefallregelung?
Der Bundesrat wollte anlässlich der Erbrechtsrevision eine Härtefallregelung einführen, die den faktischen Lebenspartner im Todesfall mittels eines Unterstützungsanspruchs vor Armut schützt. Diese Regelung wurde vom Parlament abgelehnt und findet deshalb keinen Eingang in das revidierte Gesetz.
4. Was sind die wichtigsten Revisionspunkte der ersten Etappe per 01.01.2023?
Ein wichtiger Punkt ist das Pflichtteilsrecht. Im Erbrecht findet sich im Pflichtteilsrecht ein zentraler Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Individuums, indem ein Erblasser gezwungen wird, einen gewissen Teil seines Nachlasses bestimmten Personen zu hinterlassen. Dadurch stellt der Gesetzgeber eine Art Querfinanzierung her. Der Gedanke beruht u.a. darauf, dass Nachkommen ihre Eltern versorgen und Eltern ihre Nachkommen. Durch diese erzwungene Solidarität hat der Gesetzgeber der Bevölkerung einerseits seine Moralvorstellung aufgezwungen, andererseits schützt er den Staat vor einer erheblichen finanziellen Last. Die Zahl der Pflegeheime und unser tägliches Leben zeigen, dass eine derartige Solidarität innerhalb einer Familie kontinuierlich und bleibend abgenommen hat. Der Wunsch nach Flexibilität, auch in Zusammenhang der vielfältigeren Konstellationen des Zusammenlebens und des Verlustes der Monopolstellung der Ehe, hat zugenommen. Hinzu kommt, dass sich der Arbeitnehmer durch die berufliche Vorsorge für den Lebensabend absichern kann. Ein weiterer Aspekt ist der Fortbestand von Familienunternehmen, der durch eine Pflichtteilsreduktion gesicherter wird, da es dadurch einfacher wird, ein Unternehmen einem Nachkommen allein zu hinterlassen. Erben ausserhalb des Kreises der gesetzlichen Erben wie faktische Lebenspartner oder gewisse Mitglieder von Patchworkfamilien können aufgrund der Pflichtteilsrevision stärker berücksichtigt werden. Weiter verschafft diese der privatorischen Klausel eine grössere Bedeutung in doppelter Hinsicht. Mit einer derartigen Klausel ordnet der Erblasser an, dass eine Person nichts erhält oder auf den Pflichtteil gesetzt wird, sofern sie die Verfügung von Todes wegen anficht oder sonst dem Willen des Erblassers zuwiderhandelt. Mit der Senkung des Pflichtteils fällt der betreffende Erbe wesentlich tiefer als unter dem bisherigen Recht und wird es sich noch besser überlegen, ob er sich fügen oder das Testament anfechten bzw. diesem zuwiderhandeln soll. Durch die Pflichtteilsänderungen wird Ungleichbehandlungen von Erben Vorschub geleistet, was zu vermehrten erbrechtlichen Streitigkeiten führen kann als dies bisher der Fall war. Vor diesem Hintergrund dürfte die Klausel ebenfalls an Bedeutung gewinnen, da sie der Streitvermeidung dient. Die privatorische Klausel wird auch als kassatorische Klausel, Straf- oder Verwirkungsklausel bezeichnet.
Weitere wichtige Änderungen oder aber Kodifizierungen umstrittener Punkte erfolgen namentlich in Bezug auf den Zeitpunkt des Verlusts des Pflichtteilsanspruchs im Scheidungs- oder Auflösungsverfahren, die Bindungswirkung von Erbverträgen, die Erhöhung der verfügbaren Quoten bei der Nutzniessung, die überhälftige Vorschlagszuweisung an den Ehegatten, die gebundene Selbstvorsorge und die Herabsetzung.
5. Weshalb muss man über diese Änderungen informiert sein?
Testament und Erbvertrag sind zwei Mittel zur Nachlassregelung. Viele Menschen haben ein Testament zuhause oder auf der Einwohnergemeinde oder haben bei einem Notar einen Erbvertrag oder Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen. Da bei einem Todesfall nach dem 01.01.2023 das neue Recht anzuwenden ist, sollten alle bereits abgeschlossenen Erbverträge und auch die damit in Zusammenhang stehenden Eheverträge sowie die erstellten Testamente auf ihre Vereinbarkeit mit dem revidierten Erbrecht und mit dem wirklichen Willen der regelnden Person hin überprüft werden.
6. Was versteht man unter dem gesetzlichen Erbteil und dem Pflichtteil?
Das schweizerische Erbrecht enthält eine vollständige Regelung für den Fall, dass ein Erblasser keine Bestimmungen über seinen Nachlass getroffen hat. Es regelt u.a. wer in diesem Fall wie viel erbt. Der gesetzliche Erbe erhält in diesem Fall den gesetzlichen Erbteil.
Wer ist gesetzlicher Erbe?
In erster Linie gelten die Nachkommen eines Erblassers als erbberechtigt. In zweiter Linie, d.h. beim Fehlen von Nachkommen und deren Nachkommen, kommt der elterliche Stamm des Erblassers zum Zug. In dritter Linie und somit beim Fehlen von Nachkommen und Familienmitglieder des elterlichen Stammes erbt der grosselterliche Stamm.
Vorbehalten bleibt immer der überlebende Ehegatte, der sowohl neben den Nachkommen als auch neben dem elterlichen Stamm erbberechtigt ist. Gegenüber dem grosselterlichen Stamm geniesst er den Vorrang, womit bei Vorhandensein eines überlebenden Ehegatten der grosselterliche Stamm nicht erbberechtigt ist. Wurde keine Regelung durch den Erblasser getroffen und sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, fällt der Nachlass an das Gemeinwesen.
Wie viel erben die gesetzlichen Erben?
Die Nachkommen erben zu gleichen Teilen. Hinterlässt somit ein Erblasser beispielsweise drei Kinder und keinen überlebenden Ehegatten, erhält jedes Kind eine Erbquote von 1/3 bezogen auf den ganzen Nachlass. Hinterlässt der Erblasser allerdings noch einen überlebenden Ehegatten, erhalten die Nachkommen gemeinsam die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte steht dem überlebenden Ehegatten zu. Sind keine Nachkommen vorhanden und hinterlässt der Erblasser einen überlebenden Ehegatten und Personen des elterlichen Stammes, erhält der überlebende Ehegatte drei Viertel des Nachlasses, der elterliche Stamm insgesamt einen Viertel. Gibt es weder Ehegatte noch Nachkommen, erhält der elterliche Stamm die ganze Erbschaft. Gibt es weder Nachkommen, überlebenden Ehegatten noch Personen des elterlichen Stammes, erbt der grosselterliche Stamm den ganzen Nachlass.
Somit verändert sich der gesetzliche Erbteil pro Personengruppe je nach familiärer Konstellation.
Was ist der Pflichtteil und wie hängt dieser mit dem gesetzlichen Erbteil zusammen?
Der Gesetzgeber gewährt dem Erblasser ausserhalb der Pflichtteile, die zwingend zu wahren sind, freie Hand, über sein Vermögen zu verfügen. Pflichtteilserben nach heutigem Recht sind Nachkommen, überlebende Ehegatten und Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil eines Nachkommen beträgt drei Viertel seines gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil der Eltern des Erblassers – und zwar ausschliesslich der Eltern – beträgt je die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.
Dies bedeutet, dass nur gesetzliche Erben, die pflichtteilsgeschützt sind, einen zwingenden Anspruch auf die Nachlassmasse um Umfang des jeweiligen Pflichtteils haben. Alle übrigen gesetzlichen Erben geniessen dieses Sonderprivileg nicht und können mittels Verfügung von Todes wegen vollständig ausgeschlossen werden.
Der Umfang des Pflichtteils ergibt sich aus dem jeweiligen gesetzlichen Erbteil. Dies kann anhand zweier einfacher Beispiele verdeutlicht werden.
Beispiel 1: Stirbt die Person A mit einem Nettonachlassvermögen von CHF 800’000.00 und hinterlässt vier Kinder, erhält jedes dieser Kinder einen Viertel bzw. CHF 200’000.00 des gesamten Nachlasses, sofern keine anderweitige Regelung vorliegt. Ihr jeweiliger Pflichtteil beträgt drei Viertel des gesetzlichen Erbteils und somit drei Viertel des Nettonachlassvermögens geteilt durch vier, ausmachend 150’000.00 pro Person. Die sogenannte frei verfügbare Quote beträgt in diesem Fall einen Viertel des Nachlasses, ausmachend CHF 200’000.00.
Beispiel 2: Ausgehend von Beispiel 1 tritt hier noch ein überlebender Ehegatte hinzu. In diesem Fall haben dieser und die Nachkommen den Nachlass zu teilen und erhalten als gesetzlichen Erbteil je die Hälfte davon. Demnach stehen CHF 400’000.- dem überlebenden Ehegatten und CHF 400’000.- den Nachkommen insgesamt zu, wovon jedes Kind CHF 100’000.- erhält. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten beträgt gemäss der gesetzlichen Regelung die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils und in diesem Fall somit CHF 200’000.00. Der Pflichtteil der Nachkommen insgesamt beträgt drei Viertel ihres gesetzlichen Erbteils und somit CHF 300’000.00, ausmachend CHF 75’000.00 pro Person. Die frei verfügbare Quote beläuft sich auf drei Achtel, ausmachend CHF 300’000.00.
Die frei verfügbare Quote kann frei nach dem Willen des Erblassers verteilt werden, während die Pflichtteile bei Nichtbeachtung von den Pflichtteilserben geltend gemacht und gerichtlich durchgesetzt werden können.
7. Welche Auswirkungen hat die aktuelle Erbrechtsrevision auf die Pflichtteile?
Der Gesetzgeber hat auf das Bedürfnis der Bevölkerung, möglichst frei über das Vermögen verfügen zu können sowie auf die veränderten sozialen Strukturen und Arbeitsbedingungen reagiert und in der Folge das Pflichtteilsrecht gelockert. Ab dem 01.01.2023 wird der Pflichtteil der Nachkommen nicht mehr drei Viertel ihres gesetzlichen Erbteils betragen, sondern nur noch die Hälfte. Sie werden dadurch dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt. Der Pflichtteil der Eltern des Erblassers wird gestrichen. Somit werden nur noch die Nachkommen und der überlebende Ehegatte pflichtteilsgeschützte Erben sein.
8. Welche Veränderung bringt die Erbrechtsrevision in Bezug auf die Nutzniessung nach Art. 473 ZGB mit sich?
In Art. 473 ZGB wird Ehegatten die Möglichkeit eingeräumt, einander im Todesfall zu bevorzugen und so weit wie möglich zu begünstigen. Zum heutigen Zeitpunkt kann die Nutzniessung dem überlebenden Ehegatten am ganzen den Nachkommen zufliessenden Teil des Nachlasses zugewandt werden. Zusätzlich besteht eine frei verfügbare Quote von einem Viertel. Dieser kann dem überlebenden Ehegatten zusätzlich zu Eigentum zugewiesen werden. Neu wird diese verfügbare Quote verdoppelt, nämlich auf die Hälfte des Nachlasses.
9. Was bedeuten diese Änderungen für bereits bestehende Verfügungen von Todes wegen?
Es gibt Verfügungen von Todes wegen und Eheverträge, die im Hinblick auf die vorliegende Revision des Erbrechts abgeschlossen und entsprechend formuliert wurden. Andere Verfügungen von Todes wegen wiederum berücksichtigen die Revision nicht. Insbesondere bei solchen Testamenten oder Ehe- und Erbverträgen ist Vorsicht geboten, da die darin enthaltene klare Regelung unter bisherigem Recht unter neuem Recht auslegungsbedürftig werden könnte. Sobald eine Anordnung auslegungsbedürftig ist, besteht Ermessenspielraum und der effektive Wille des Erblassers ist nicht mehr gesichert. Zu prüfen ist auch, ob das neue Erbrecht unter Umständen eine bessere Umsetzung der eigenen Vorstellungen zulässt als das bisherige.