Alles zu Firma und Marke
Frage: Der erste Teil dieser Publikation sowie die zahlreichen Liquidationen von Unternehmen lassen den Eindruck entstehen, dass das Führen eines eigenen Unternehmens inzwischen so komplex ist, dass man es lieber bleiben lässt. Ist dem so?
Antwort: Bei der Unternehmensführung gibt es in der Tat diverse rechtliche Aspekte zu beachten. Die Globalisierung und das Internet hat viele neue Geschäftsmöglichkeiten hervorgebracht, jedoch auch die Komplexität der wirtschaftlichen Tätigkeit erhöht. Deshalb auf die selbständige Erwerbstätigkeit zu verzichten, wäre jedoch falsch. Nicht zuletzt dank des Internets sind heute viele Informationen einfach abrufbar. Online Kurse, Schulungen und Publikationen gewähren Überblicke und liefern per Knopfdruck aktuelles Fachwissen, das vor 20 Jahren noch mühsam erarbeitet werden musste. Insbesondere auf den Webseiten von Ämtern, wie z.B. dem Handelsregisteramt, finden sich zahlreiche Informationen, welche nach Gebiet bzw. Unternehmensform gegliedert sind. Das Gründen und Führen eines Unternehmens ist also auch in der heutigen Zeit möglich. Die Auseinandersetzung mit verschiedenen rechtlichen Aspekten und eine gute Planung sind jedoch unerlässlich. Bereits der Businessplan muss Klarheit schaffen, was das Unternehmen wie, wo und wem anbieten möchte und wie dies finanziell, personell, rechtlich usw. umgesetzt werden soll. Oft ist es auch vorteilhaft, sich in einem Themengebiet unter Beizug eines Experten einen Überblick und eine solide Grundlage zu verschaffen, um anschliessend eigenständig weiterarbeiten zu können. Als Beispiel könnte eine Beratung beim Unternehmenssteuerexperten angeführt werden.
Frage: In letzter Zeit wird immer mehr von den angebotenen Onlinegründungen Gebrauch gemacht. Braucht es die Fachpersonen gar nicht mehr?
Antwort: So würde ich das nicht sagen. Im Geschäftsalltag fällt auf, dass Onlinegründungen zwar insgesamt billiger sind, eine eingehende Beratung sowie individuell angepasste Statuten – wie bei Fachpersonen erhältlich – können mit diesen Tarifen jedoch nicht angeboten werden. Dies führt oft dazu, dass die Gründer wichtige Informationen nicht erhalten oder erst dann, wenn diese erheblich mehr Kosten verursachen als wenn die Gründung bei der Fachperson vorgenommen worden wäre. Es fällt auf, dass insbesondere Kleinstunternehmen und KMU’s für Rechtliches möglichst wenig Geld ausgegeben. Dabei geht jedoch vergessen, dass ohne das rechtliche Gerüst und Wissen eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit heutzutage kaum mehr möglich ist. Die rechtlichen Rahmenbedingungen spielen nicht nur bei der Gründung, sondern auch bei der Geschäftsführung eine zentrale Rolle (z.B. Marketing, Produktname, Kapitalbeschaffung extern, Verträge mit Kunden und Lieferanten, allfälligen Betreibungen usw.) mit nicht unerheblichen (Kosten-)Folgen bei Missachtung. Rechtsverstösse können neben langwierigen und kostenintensiven Gerichtsverfahren auch nachteilige mediale Präsenz sowie Entschädigungsforderungen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Aus der Berufstätigkeit können wir nachfolgend ein paar Beispiele aufführen:
Beispiel 1: Als Notarin bemerke ich oft, dass Personen, die z.B. eine GmbH gründen, sich wenig bis gar nicht mit den bisher behandelten Fragestellungen befassen. Vielen ist nicht bewusst, dass eine Buchhaltung geführt werden muss oder dass die GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit hat und sie für die Arbeitstätigkeit bei derselben angestellt sind. Einige meinen auch, dass es vorteilhafter sei, sich als Gesellschafter einen hohen Gewinn auszubezahlen anstelle eines höheren Lohnes. Oft wird z.B. auch der Unternehmenszweck aus dem HReg abgeschrieben und passt entsprechend nicht auf das geplante Unternehmen.
Beispiel 2: Die mündliche Abwicklung von Geschäften per Handschlag ist in gewissen Bereichen auch heute noch verbreitet. Sobald jedoch Probleme auftauchen, wirkt sich dies in der Regel für das Unternehmen stark nachteilig aus, weil die nötigen Grundlagen fehlen, um berechtigte Ansprüche durchzusetzen. Auch bei behördlichen Überprüfungen (z.B. Steuerprüfung) können sich mündliche Abmachungen aufgrund der fehlenden Transparenz als problematisch erweisen.
Beispiel 3: Mit der Anmeldung beim Handelsregister erhält das Unternehmen eine Firma unter der es auf dem Markt auftreten kann. Dies bedeutet aber nicht, dass unter diesem Namen auch Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden dürfen. Umsichtige Unternehmer prüfen deshalb vor der Handelsregisteranmeldung, ob ein Zeichen sowohl als Firma als auch als Marke verfügbar ist und sichern das Zeichen durch eine eigene Markenanmeldung ab. Die Kosten von Verfügbarkeitsrecherche und Markenanmeldung sind im Vergleich zu den Kosten einer möglichen markenrechtlichen Streitigkeit, der sich daraus ergebenden Unsicherheit und dem nachfolgenden Rebranding weitestgehend vernachlässigbar.
Handelsregister & Firma
Frage: Muss jedes Unternehmen im Handelsregister eingetragen werden?
Antwort: Nein. Dies ist nicht immer zwingend. Die Eintragungspflicht und auch das Eintragungsrecht ergeben sich aus dem Gesetz. Auf der Webseite der Juristin finden Sie eine Übersicht. Hier geht es zur Website: aanot.
Frage: Weshalb könnte trotz fehlender Pflicht ein Interesse an einem Eintrag ins Handelsregister bestehen?
Antwort: Beispielsweise aus Transparenzgründen und um in unterschiedlichen Situationen einen Handelsregisterauszug vorlegen zu können oder aber, um von potentiellen Kunden und Financiers gefunden werden zu können.
Frage: Wie soll mein Unternehmen heissen?
Antwort: Hierfür gibt es gesetzliche Vorschriften, zu finden im Firmenrecht (Obligationenrecht). Auf der Webseite www.aanot.ch finden Sie eine Übersicht. Weiter publiziert das Bundesamt für Justiz einen Leitfaden für die korrekte Bildung von Firmennamen (siehe www.bj.admin.ch/dam/data/bj/wirtschaft/handelsregister/weisung-firmenrecht-d.pdf). Zwar richtet sich diese Anleitung in erster Linie an die Handelsregisterämter, sie enthält aber auch für Private viele wichtige Informationen und Hinweise.
Frage: Wie setzen sich die Kosten für die Firmenbildung zusammen?
Antwort: Der Firmennamen ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei wählbar und kostenlos. Es gibt aber spezialisierte Beratungsunternehmen, die bei der Kreation eines Firmen- oder Markennamens unterstützen. Solche Dienstleistungen sind selbstredend kostenpflichtig. Weitere Kosten fallen an, wenn die Firma ins Handelsregister eingetragen werden soll oder muss, denn die Handelsregisterämter verlangen hierfür eine Eintragungsgebühr von bis zu CHF 600.00.
Frage: Ist die Firma gegen deren Verwendung durch Dritte geschützt?
Antwort: Ja. Die Firma als Name des eigenen Unternehmens geniesst den sog. Namens- und Firmenschutz. Dies führt dazu, dass grundsätzlich kein anderes Unternehmen den gleichen oder einen damit verwechselbaren Namen verwenden darf. Wer also eine ältere Firma aufweist, kann gegen eine jüngere Firma mit gleichem oder verwechselbar ähnlichem Namen vorgehen. Eine Übersicht über die Schutzbereiche finden Sie auf der Webseite www.aanot.ch.
Frage: Meine Firma wurde im Handelsregister eingetragen, bedeutet dies, dass keine verwechselbar ähnliche Firma existiert?
Antwort: Nein. Die Handelsregisterämter prüfen bei der Eintragung einer Firmenanmeldung lediglich ob bereits eine identische Firma eingetragen ist. Falls dies nicht der Fall ist und die übrigen gesetzlichen Vorgaben eingehalten sind, wird das Amt die Firma ins Handelsregister eintragen, selbst wenn bereits sehr ähnliche Firmennamen eingetragen sind. Es ist anschliessend Sache der betreffenden Firmen, sich ggf. gegen diese Eintragung von verwechselbar ähnlichen Firmen zur Wehr zu setzen.
Die Marke
Frage: Soll ich neben der Firma auch eine Marke anmelden?
Antwort: In der Regel ist es ratsam, neben der Firmeneintragung auch noch eine Marke für die eigenen Produkte und Dienstleistungen registrieren zu lassen. Während die Firma der Name des Geschäfts ist, ist die Marke der Name des vertriebenen Produkts oder der angebotenen Dienstleistung. Die Firma ist im Obligationenrecht geregelt, während für die Marke das Markenschutzgesetz massgebend ist. Beide Rechte haben unterschiedliche Schutzbereiche und gehen nicht automatisch Hand in Hand. Der Schutz der Firma und der Marke überschneidet sich aber in vielfältiger Weise. Deshalb entstehen häufig Konflikte, wenn die eigene Firma bereits von einem Dritten als Marke hinterlegt wurde. Dies gilt zumindest dann, wenn der betreffende Dritte in einem ähnlichen Bereich tätig ist.
Frage: Warum ist eine Markenanmeldung sinnvoll?
Antwort: Das Markenrecht bietet einen starken und weitreichenden Schutz gegen die Verwendung des eigenen Kennzeichens durch Dritte. Zudem kann nur der Markeninhaber im kostengünstigen Widerspruchsverfahren gegen verletzende Marken vorgehen. Neben dem Markenrecht bieten auch das Lauterkeitsrecht und der Handelsregistereintrag einen begrenzten Schutz gegen verwechselbar ähnliche Produktenamen. Beide schliessen aber die markenmässige Verwendung des betreffenden Kennzeichens durch Dritte nicht unbedingt aus und können den Markenschutz deshalb nicht ersetzen. Entgegen verbreiteter Ansicht bietet denn auch die Registrierung eines Domainnamens keinen Rechtsschutz. Domainnamen können innerhalb einer Top-Level-Domain („.ch“) einzig aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden. Ein Domainname kann aber problemlos für andere Top-Level-Domains oder als Marke registriert werden.
Frage: Wie kann ich herausfinden, ob eine Firma oder Marke bereits existiert?
Antwort: Hierzu gibt es Recherchemöglichkeiten. Existierende Firmen können Sie grundsätzlich im Handelsregister nachschlagen (Zefix). Dabei kann ein möglicher Unternehmensname auch einer Firmenrecherche beim eidgenössischen Handelsregisteramt unterzogen werden (Regix). Als Resultat erhalten Sie ein Schreiben, in dem identische und ähnliche bereits existierende Firmen aufgeführt werden. Aus diesem Schreiben geht jedoch nicht hervor, ob die Inhaber einer älteren Firma sich allenfalls gegen Ihre Firmeneintragung zur Wehr setzen könnten. Für eine solche Einschätzung müssen Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt mit Erfahrung im sog. Immaterialgüterrecht wenden. Ob eine Marke bereits existiert, ergibt sich aus dem Markenregister (Swissreg). Eine Markenverletzung liegt aber bereits vor, wenn für die betreffenden Produkte oder Dienstleistungen schon eine ähnliche Marke registriert wurde. Es ist deshalb ratsam, bei einem Markenexperten vorgängig eine Ähnlichkeitsrecherche durchführen zu lassen und eine Risikobeurteilung zu verlangen. Das Firmen- und Markenregister ist grundsätzlich frei zugänglich und kann im Internet kostenlos eingesehen werden. Existierende Firmen können Sie grundsätzlich im Handelsregister nachschlagen (Zefix). Ob eine Marke bereits existiert, ergibt sich zum Teil aus dem Markenregister (Swissreg). Allerdings sind diese kostenlosen Recherchemöglichkeiten auf eine Identitätssuche beschränkt. Der Schutzbereich einer Firma oder Marke geht aber über diesen Identitätsbereich hinaus und umfasst auch verwechselbar ähnliche Firmen und Marken. Zudem umfasst das Schweizer Markenregister nur einen Teil der in der Schweiz gültigen Marken. Daneben gib es auch noch das Register für internationale Marken der WIPO. Diese internationalen Marken können ebenfalls Schutz in der Schweiz beanspruchen.
Frage: Muss ich für die Markenanmeldung einen Rechtsberater beiziehen?
Antwort: Die Anmeldung einer Schweizer Marke erfordert nicht zwingend einen Rechtsberater. Nützliche Hinweise finden sich insbesondere auf der Webseite des Markenamts (www.ige.ch). Der Markenschutz hat aber durchaus seine Tücken: So können unnötige Zusätze den Markenschutz erheblich reduzieren. Auch können wichtige Waren und Dienstleistungen vergessen gehen und anschliessend von Dritten beansprucht werden. Eine zu umfangreiche Markenanmeldung gilt hingegen als Defensivmarke und ist ungültig, auch wenn sie im Markenregister eingetragen ist. Ein Markenanwalt kennt die Tücken des Markenrechts und bietet Gewähr für einen soliden Markenschutz.
Frage: Welche Kosten sind mit einer Markenanmeldung verbunden?
Antwort: Für eine Schweizer Markenanmeldung beträgt die amtliche Gebühr 550 Franken. Abgesehen von allfälligen Klassenzuschlägen sind damit alle amtlichen Kosten für 10 Jahre bezahlt. Markeninhaber erhalten teilweise jedoch weitere Rechnungen für Registereinträge, Verwertungs- oder Schutzausdehnungsdienstleistungen. Diese Rechnungen haben oft einen offiziösen Anschein. In Wahrheit handelt es sich aber um verschleierte Offerten für Leistungen, die gar nicht existieren. Alle Rechnungen sollten deshalb genau geprüft werden.
Frage: Meine Marke ist im Markenregister eingetragen, was nun?
Antwort: Die Marke ist für 10 Jahre gültig und kann auf Antrag beliebig oft verlängert werden. Die Verlängerungsfrist muss jedoch überwacht werden, denn ohne rechtzeitige Verlängerung wird die Marke unwiederbringlich gelöscht. Die Marke kann zudem auch wegen Nichtgebrauchs gelöscht werden, wenn sie während mehr als 5 Jahren nicht verwendet wird. Der Markeninhaber muss seine Marke also gebrauchen und sollte dies auch belegen können. Weiter sollte der Markeninhaber das Markenregister durch spezialisierte Anbieter überwachen lassen. Falls nämlich ähnliche Marken angemeldet und während längerer Zeit verwendet werden, kann der Inhaber der früheren Marke seine Rechte allenfalls nicht mehr durchsetzen. Zudem kann eine verletzende Marke nur während drei Monaten nach deren Eintragung im kostengünstigen Widerspruchsverfahren gelöscht werden. Danach muss dies im wesentlich teureren Zivilverfahren verlangt werden.
Frage: Ein Dritter verwendet eine ähnliche Marke, was kann ich tun?
Antwort: Die Verwendung einer ähnlichen Marke für ähnliche Waren oder Dienstleistungen stellt in der Regel eine Markenverletzung dar. Allerdings ist Vorsicht geboten, denn der betreffende Dritte kann sich allenfalls auf ein älteres Recht stützen. Die Rechtslage sollte deshalb durch einen Markenanwalt geklärt werden, bevor der Dritte kontaktiert wird. Insgesamt wird bei Markenkonflikten häufig eine aussergerichtliche Einigung erzielt, die im Rückzug einer Marke, der Erteilung einer Lizenz oder im Abschluss einer Abgrenzungsvereinbarung bestehen kann. Anderenfalls kann eine verletzende Markenanmeldung im Widerspruchsverfahren gelöscht werden. Gegen Domainnamen kann der Markeninhaber zudem im kostengünstigen UDRP-Verfahren vorgehen. Weiter kann der Markeninhaber stets auch die ordentlichen Zivilgerichte anrufen.
Der Schutz von Marke und Firma in der Praxis
Frage: Wie werden Firma und Marke in der Praxis geschützt? Wie merke ich, dass jemand diesen Schutz verletzt?
Antwort: Verschiedene Firmen, darunter auch Anwaltskanzleien, bieten ein sog. Firmen- und Marken-Monitoring an. Dabei wird ihre Marke automatisiert überwacht. Bei Rechtsverletzungen werden Sie umgehend informiert. Anschliessend können Sie entscheiden, ob und wie gegen die erkannte Rechtsverletzung vorgegangen werden soll. Oft lassen sich solche Rechtsverletzungen dann unbürokratisch aus der Welt schaffen, wenn rasch gehandelt wird.
Frage: Wie setzen sich die Kosten für das Firmen- und Marken-Monitoring zusammen?
Antwort: Die automatisierte Überwachung ist relativ preiswert und kostet selbst bei einer weltweiten Überwachung nur wenige hundert Franken im Jahr. Diese automatisch generierten Treffer müssen anschliessend jedoch von einem Fachanwalt beurteilt werden. Diese Arbeit wird in der Regel nach Aufwand verrechnet, wobei meistens ein jährliches Kostendach vereinbart wird.
Frage: Welche Rechtsmittel stehen für den Firmen- und Markenschutz zur Verfügung?
Antwort: Je nach Situation kann gegen Rechtsverletzungen auf dem verwaltungsrechtlichen oder dem zivilrechtlichen Weg vorgegangen werden. Falls der verwaltungsrechtliche Weg offensteht, ist dieser in der Regel mit wesentlich geringeren Kosten verbunden. Dennoch kann sich unter Umständen der zivilrechtliche Weg als vorteilhaft erweisen. Oft lassen sich Kennzeichenkonflikte aber auch ohne gerichtliche Auseinandersetzung lösen. Die bestehenden Optionen sowie deren Vor- und Nachteile sollten stets von einer Fachperson abgeklärt werden.
Frage: Wann lohnt es sich, einen entsprechenden Prozess zu führen?
Antwort: Diese Frage lässt sich nicht generell beantworten, sondern hängt von der individuellen Interessenslage und auch diversen rechtlichen Aspekten ab, welche vorliegend nicht umfassend dargelegt werden können. Bevor gegen eine mögliche Markenverletzung vorgegangen wird, sollten die Chancen und Risiken auf jeden Fall von einer Fachperson beurteilt werden. Anderenfalls kann sich ein Vorgehen gegen einen Dritten plötzlich auch als Bumerang erweisen.
Frage: Wie sieht es mit ausländischen Marken und Firmen aus in Bezug auf Schweizerische Unternehmen, die global tätig sind?
Antwort: Eine in der Schweiz zulässige bzw. verfügbare Marke kann im Ausland unter Umständen bereits von einem Dritten registriert und genutzt werden. Bei Unternehmen, die auch im Ausland tätig sind, sollten sich die Markenabklärungen deshalb nicht nur auf die Schweiz beschränken. Falls Waren oder Dienstleistungen ins Ausland exportiert werden ist in jedem Fall eine Beratung durch eine Fachperson angebracht.